Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Firma Strohbach & Krey Messebau Design GmbH & Co. KG
1. Auftragsgrundlage
1.1 Unsere Leistungen und Lieferungen (nachstehend zusammengefasst als:
Leistungen) erbringen wir nur unter Zugrundelegung dieser allgemeinen
Bedingungen, die vom Kunden spätestens durch Entgegennahme unserer
Leistungen anerkannt werden. Entgegenstehenden Bedingungen des
Kunden wird hierdurch widersprochen.
1.2 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam oder durch
individuelle schriftliche Vereinbarung abgedungen sein, so bleiben die
übrigen Teile wirksam.
1.3 Für Art und Umfang unserer Leistungen sind nur unsere schriftlichen
Angebote bzw. Auftragsbestätigungen verbindlich; mündliche Änderungen
bedürfen schriftlicher Bestätigung.
2. Angebote und Preisgrundlagen
2.1 Unsere Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt und von diesem
vertraulich zu behandeln.
2.2 Zeichnerische Darstellungen des Angebotes und etwaige Modelle sind
unsere urheberrechtlich geschützte Leistung.
2.3 Bei Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht
werden, behalten wir uns vor, zwischenzeitlich eingetretne Materialpreis-
und Lohnerhöhungen nachzuberechnen.
2.4 Unsere Angebotspreise sind Nettopreise, zu denen die bei der
Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
2.5 Die Angebotspreise beziehen sich mangels abweichender Vereinbarung
auf die mietweise Überlassung der Materialien und
Ausrüstungsgegenstände an den Kunden für die Dauer der Veranstaltung,
mit deren Ende der Kunde daher zur vollständigen Rückgabe verpflichtet
ist. Das Diebstahl- und Beschädigungsrisiko liegt beim Kunden. Den
Preisen liegt die Ausführung der Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit
zugrunde; verursacht der Kunde Mehrkosten, z.B. infolge Überstunden,
Nacht- oder Feiertagsarbeit, so werden diese Kosten gesondert berechnet.
Soweit wir im Auftrage des Kunden Leistungen Dritter in Anspruch nehmen
(z.B. für die Herstellung von ELT-Anschlüssen, die Lieferung von Blumen
oder anderen Ausstellungsmaterialien am Veranstaltungsort), gehen solche
Aufwendungen zu Lasten des Kunden.
2.6 Werden unsere Leistungen außerhalb unserer Betriebsstätten erbracht, so
ist es Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten fristgerecht
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können, dass
keine Aufräumungs- und sonstigen Nebenarbeiten notrwendig werden und
dass für unsere Geräte und Materialien eine geeignete, insbesondere
gegen Diebstahl und Feuer gesicherte Lagerungsmöglichkeit bereitsteht.
Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so hat er die uns
infolgedessen entstehenden Kosten zu erstatten bzw. uns von ihnen
freizuhalten.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen alle Risiken auf
eigene Kosten zu versichern.
3. Fristen und außergewöhnliche Umstände
3.1 Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Tage des Vertragsschlusses, jedoch
nicht vor dem Tag, an dem etwa vom Kunden beizustellende Materialien
bei uns zur Verfügung stehen.
3.2 Krieg, Mobilmachung, höhere Gewalt, _Streik, Aussperrung, nicht
fristgerechte Belieferung durch Zulieferanten und alle sonstigen, von uns
nicht verschuldeten Umstände berechtigen uns, Fristen und Termine
angemessen zu verlängern oder vom Vertrag bezüglich des noch nicht
erfüllten Teils zurückzutreten. Den Eintritt derartiger Umstände beendet
jeden etwa bei uns vorher eingetretenen Verzug. Der Kunde kann in
solchen Fällen, sofern wir unsere Fristen nicht einhalten, nach Ablauf einer
schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von dem noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, Die bereits erbrachten Leistungen sind voll zu vergüten.
4. Abnahme
4.1 Unsere Leistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung vom Kunden
abzunehmen. Nimmt der Kunde nicht an der Abnahme teil, so gilt unsere
Leistung als vertragsgemäß erbracht, sobald das Objekt in Benutzung
genommen ist oder unser Werk weisungsgemäß verlassen hat.
4.2 Zeigt sich die Notwendigkeit, Restarbeiten durchzuführen, so hat dies auf
die Verpflichtung, eine mögliche Teilabnahme durchzuführen sowie auf die
Fälligkeit der Vergütung der erbrachten Leistungen keinen Einfuß, wenn die
Restarbeiten nicht mehr als 5% des Wertes des Gesamtauftrages
ausmachen.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Wir leisten Gewähr für die Erbringung fach- und zweckgerechter
Leistungen. Darüberhinausgehende Garantien müssen vor
Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart werden.
5.2 Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich geltend zu machen,
spätestens am Tage des Ablaufes der Mietzeit. Wir können darauf
bestehen, dass die Mängel schriftlich bezeichnet werden.
5.3 Der Kunde hat zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung durch uns. Ist
diese nach unserer Einschätzung nicht möglich oder im Hinblick auf die
restliche Nutzungszeit unwirtschaftlich, so kann der Kunde Minderung
geltend machen.
5.4 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden aus vertraglichen oder
außervertraglichen Rechtsgründen, sei es auf Wandlung, Ersatz von
Schäden einschl. Mangelfolgeschäden oder Ersatz von entgangenem
Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, dass von uns ausdrücklich und
schriftlich zugesicherte Eigenschaften (§635BGB) nicht vorliegen oder
grobes Verschulden eines unserer leitenden Angestellten gegeben ist. In
diesen Fällen haften wir nur bis zu einem Betrag von 25.564,59 Euro je
Schadenereignis.
5.5 Sofern wir das vom Kunden beigestellte oder vorgeschriebene Material
versendet haben, leisten wir Gewähr nur für sachgerechte Verarbeitung,
nicht für das Material selbst.
5.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte eine
Mängelbeseitigung unternimmt, ohne zuvor dazu unser Einverständnis
eingeholt zu haben. Kleine Mängel hat der Kunde auf unsere Anforderung
und Kosten selbst zu beseitigen, wenn dies zugemutet werden kann.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die Preise gelten ab Werk Stuhr. Mehrwertsteuer wird in jeweiliger Höhe
zusätzlich berechnet, abgestellt auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
6.2 Die Vergütung für unsere Leistungen wird wie folgt fakturiert:
1.) á cto. Zahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen
Auftragssumme bei Auftragserteilung gegen Rechnung
2.) á cto. Zahlung in Höhe von 35% 2 Wochen vor Aufbaubeginn gegen
Rechnung
3.) 15% Restbetrag sowie Zusatzleistungen etc. bei Endabrechnung
4.) Kosten für Logistik vor Ort werden aufgrund der Verzögerungen beim
Ausstellen der Speditionsrechnungen als gesonderte Rechnung
nachgereicht.
Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug
zahlbar.
6.3 Ist der Kunde mit Zahlungen in einem größeren Umfang im Rückstand, als
dem Umfang etwaiger Gewährleistungsansprüche entspricht, so können wir
die sonstigen zur Erfüllung unserer Leistung der rückständigen Zahlung
aufschieben. Um diese Zeit verlängern sich gegen uns laufende Fristen.
6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir die restliche Erfüllung des
Vertrages nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie Zahlung der
erbrachten Leistungen verlangen.
6.5 Als Verzugszinsen berechnen wir Zinsen in Höhe von 4% über dem
Diskontsatz der LZB.
6.6 Wir sind berechtigt, die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen notwendigen
Handlungen aufzuschieben, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluß
eintretenden Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des
Kunden nicht rechtzeitig oder vollständig zu erhalten.
6.7 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist uns
gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene
oder rechtskräftige festgestellte Verpflichtungen unsererseits handelt.
7. Einlagerung
Lagern wir Exponate des Kunden vor oder nach der Veranstaltung bei uns ein, so
geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Das Gleiche gilt dann, wenn wir
Großexponate, Demonstrationsobjekte oder vom Kunden gekaufte Messestände
bis zur wiederholten Verwendung bei uns einlagern. Wir sind berechtigt, aber nicht
verpflichtet die eingelagerten Gegenstände zu den vom Kunden angegebenen
Werten oder, mangels Angabe, nach von uns, ohne Obligo für richtige
Wertbemessung, geschätzten Werten zu versichern. Die Versicherungskosten
gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Der Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ergibt sich aus dem Ort der
Leistungserbringung; der Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist
Bremen.
8.2 Als Gerichtsstand wird Bremen hierdurch vereinbart, sofern unser Kunde
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen
des Kunden gerichteter Forderung einschließlich künftig entstehender
Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung des jeweiligen anerkannten Saldos.
10. Verschiedenes
10.1 Entwurfs-, Planungs- und Zeichnungsunterlagen sind und bleiben geistiges
Eigentum von Strohbach & Krey. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese
Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte
weiterzugeben, noch Nachbauten zu veranlassen (Urheberrechtsgesetz
BGB). Der Miet- bzw. Kaufpreis berechtigt lediglich zum einmaligen Einsatz
des konupierten Messestandes. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der
Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des sonst von Strohbach & Krey
erzielbaren Miet- oder Kaufpreises einschl. des Designer- und/oder
Architektenhonorars gemäß HQAI zu leisten.
10.2 Strohbach & Krey ist berechtigt, Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten für
eigene Werbezwecke zu benutzen.
11. Haftungsausschluß für hochtechnische Geräte
Anschlüsse (Elektro und Wasser) müssen durch den Aussteller selbst bei der
Messe bestellt werden und abgenommen werden. Wir übernehmen hierfür keine
Haftung. Für Geräte die durch Dritte angeliefert werden, übernehmen wir keine
Funktionsgarantie.
12. Beförderung des Messematerials
12.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer für
Beförderungen des Messematerials sich auch Subunternehmern bedient..
Diese haben eine Transportversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber
hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der Subunternehmer bzw. dessen Transportversicherung
werden von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber hiermit abgetreten.
Stuhr, 01.03.2005