Impressum

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Firma Strohbach & Krey Messebau Design GmbH & Co. KG

 

 

1. Auftragsgrundlage

 

1.1 Unsere Leistungen und Lieferungen (nachstehend zusammengefasst als:

Leistungen) erbringen wir nur unter Zugrundelegung dieser allgemeinen

Bedingungen, die vom Kunden spätestens durch Entgegennahme unserer

Leistungen anerkannt werden. Entgegenstehenden Bedingungen des

Kunden wird hierdurch widersprochen.

 

1.2 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam oder durch

individuelle schriftliche Vereinbarung abgedungen sein, so bleiben die

übrigen Teile wirksam.

 

1.3 Für Art und Umfang unserer Leistungen sind nur unsere schriftlichen

Angebote bzw. Auftragsbestätigungen verbindlich; mündliche Änderungen

bedürfen schriftlicher Bestätigung.

 

 

2. Angebote und Preisgrundlagen

 

2.1 Unsere Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt und von diesem

vertraulich zu behandeln.

 

2.2 Zeichnerische Darstellungen des Angebotes und etwaige Modelle sind

unsere urheberrechtlich geschützte Leistung.

 

2.3 Bei Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht

werden, behalten wir uns vor, zwischenzeitlich eingetretne Materialpreis-

und Lohnerhöhungen nachzuberechnen.

 

2.4 Unsere Angebotspreise sind Nettopreise, zu denen die bei der

Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.

 

2.5 Die Angebotspreise beziehen sich mangels abweichender Vereinbarung

auf die mietweise Überlassung der Materialien und

Ausrüstungsgegenstände an den Kunden für die Dauer der Veranstaltung,

mit deren Ende der Kunde daher zur vollständigen Rückgabe verpflichtet

ist. Das Diebstahl- und Beschädigungsrisiko liegt beim Kunden. Den

Preisen liegt die Ausführung der Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit

zugrunde; verursacht der Kunde Mehrkosten, z.B. infolge Überstunden,

Nacht- oder Feiertagsarbeit, so werden diese Kosten gesondert berechnet.

Soweit wir im Auftrage des Kunden Leistungen Dritter in Anspruch nehmen

(z.B. für die Herstellung von ELT-Anschlüssen, die Lieferung von Blumen

oder anderen Ausstellungsmaterialien am Veranstaltungsort), gehen solche

Aufwendungen zu Lasten des Kunden.

 

2.6 Werden unsere Leistungen außerhalb unserer Betriebsstätten erbracht, so

ist es Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten fristgerecht

begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können, dass

keine Aufräumungs- und sonstigen Nebenarbeiten notrwendig werden und

dass für unsere Geräte und Materialien eine geeignete, insbesondere

gegen Diebstahl und Feuer gesicherte Lagerungsmöglichkeit bereitsteht.

Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so hat er die uns

infolgedessen entstehenden Kosten zu erstatten bzw. uns von ihnen

freizuhalten.

 

2.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen alle Risiken auf

eigene Kosten zu versichern.

 

 

3. Fristen und außergewöhnliche Umstände

 

3.1 Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Tage des Vertragsschlusses, jedoch

nicht vor dem Tag, an dem etwa vom Kunden beizustellende Materialien

bei uns zur Verfügung stehen.

 

3.2 Krieg, Mobilmachung, höhere Gewalt, _Streik, Aussperrung, nicht

fristgerechte Belieferung durch Zulieferanten und alle sonstigen, von uns

nicht verschuldeten Umstände berechtigen uns, Fristen und Termine

angemessen zu verlängern oder vom Vertrag bezüglich des noch nicht

erfüllten Teils zurückzutreten. Den Eintritt derartiger Umstände beendet

jeden etwa bei uns vorher eingetretenen Verzug. Der Kunde kann in

solchen Fällen, sofern wir unsere Fristen nicht einhalten, nach Ablauf einer

schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von dem noch nicht erfüllten

Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind

ausgeschlossen, Die bereits erbrachten Leistungen sind voll zu vergüten.

 

 

4. Abnahme

 

4.1 Unsere Leistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung vom Kunden

abzunehmen. Nimmt der Kunde nicht an der Abnahme teil, so gilt unsere

Leistung als vertragsgemäß erbracht, sobald das Objekt in Benutzung

genommen ist oder unser Werk weisungsgemäß verlassen hat.

 

4.2 Zeigt sich die Notwendigkeit, Restarbeiten durchzuführen, so hat dies auf

die Verpflichtung, eine mögliche Teilabnahme durchzuführen sowie auf die

Fälligkeit der Vergütung der erbrachten Leistungen keinen Einfuß, wenn die

Restarbeiten nicht mehr als 5% des Wertes des Gesamtauftrages

ausmachen.

 

 

5. Gewährleistung und Haftung

 

5.1 Wir leisten Gewähr für die Erbringung fach- und zweckgerechter

Leistungen. Darüberhinausgehende Garantien müssen vor

Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart werden.

 

5.2 Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich geltend zu machen,

spätestens am Tage des Ablaufes der Mietzeit. Wir können darauf

bestehen, dass die Mängel schriftlich bezeichnet werden.

 

5.3 Der Kunde hat zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung durch uns. Ist

diese nach unserer Einschätzung nicht möglich oder im Hinblick auf die

restliche Nutzungszeit unwirtschaftlich, so kann der Kunde Minderung

geltend machen.

 

5.4 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden aus vertraglichen oder

außervertraglichen Rechtsgründen, sei es auf Wandlung, Ersatz von

Schäden einschl. Mangelfolgeschäden oder Ersatz von entgangenem

Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, dass von uns ausdrücklich und

schriftlich zugesicherte Eigenschaften (§635BGB) nicht vorliegen oder

grobes Verschulden eines unserer leitenden Angestellten gegeben ist. In

diesen Fällen haften wir nur bis zu einem Betrag von 25.564,59 Euro je

Schadenereignis.

 

5.5 Sofern wir das vom Kunden beigestellte oder vorgeschriebene Material

versendet haben, leisten wir Gewähr nur für sachgerechte Verarbeitung,

nicht für das Material selbst.

 

5.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte eine

Mängelbeseitigung unternimmt, ohne zuvor dazu unser Einverständnis

eingeholt zu haben. Kleine Mängel hat der Kunde auf unsere Anforderung

und Kosten selbst zu beseitigen, wenn dies zugemutet werden kann.

 

 

6. Preise und Zahlung

 

6.1 Die Preise gelten ab Werk Stuhr. Mehrwertsteuer wird in jeweiliger Höhe

zusätzlich berechnet, abgestellt auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.

 

6.2 Die Vergütung für unsere Leistungen wird wie folgt fakturiert:

 

1.) á cto. Zahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen

Auftragssumme bei Auftragserteilung gegen Rechnung

 

2.) á cto. Zahlung in Höhe von 35% 2 Wochen vor Aufbaubeginn gegen

Rechnung

 

3.) 15% Restbetrag sowie Zusatzleistungen etc. bei Endabrechnung

 

4.) Kosten für Logistik vor Ort werden aufgrund der Verzögerungen beim

Ausstellen der Speditionsrechnungen als gesonderte Rechnung

nachgereicht.

 

Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug

zahlbar.

 

6.3 Ist der Kunde mit Zahlungen in einem größeren Umfang im Rückstand, als

dem Umfang etwaiger Gewährleistungsansprüche entspricht, so können wir

die sonstigen zur Erfüllung unserer Leistung der rückständigen Zahlung

aufschieben. Um diese Zeit verlängern sich gegen uns laufende Fristen.

 

6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir die restliche Erfüllung des

Vertrages nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie Zahlung der

erbrachten Leistungen verlangen.

 

6.5 Als Verzugszinsen berechnen wir Zinsen in Höhe von 4% über dem

Diskontsatz der LZB.

 

6.6 Wir sind berechtigt, die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen notwendigen

Handlungen aufzuschieben, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluß

eintretenden Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des

Kunden nicht rechtzeitig oder vollständig zu erhalten.

 

6.7 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist uns

gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene

oder rechtskräftige festgestellte Verpflichtungen unsererseits handelt.

 

 

7. Einlagerung

Lagern wir Exponate des Kunden vor oder nach der Veranstaltung bei uns ein, so

geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Das Gleiche gilt dann, wenn wir

Großexponate, Demonstrationsobjekte oder vom Kunden gekaufte Messestände

bis zur wiederholten Verwendung bei uns einlagern. Wir sind berechtigt, aber nicht

verpflichtet die eingelagerten Gegenstände zu den vom Kunden angegebenen

Werten oder, mangels Angabe, nach von uns, ohne Obligo für richtige

Wertbemessung, geschätzten Werten zu versichern. Die Versicherungskosten

gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden.

 

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

8.1 Der Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ergibt sich aus dem Ort der

Leistungserbringung; der Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist

Bremen.

 

8.2 Als Gerichtsstand wird Bremen hierdurch vereinbart, sofern unser Kunde

Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat.

 

 

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

 

Alle Liefergegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen

des Kunden gerichteter Forderung einschließlich künftig entstehender

Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum

(Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als

Sicherung des jeweiligen anerkannten Saldos.

 

 

10. Verschiedenes

 

10.1 Entwurfs-, Planungs- und Zeichnungsunterlagen sind und bleiben geistiges

Eigentum von Strohbach & Krey. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese

Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte

weiterzugeben, noch Nachbauten zu veranlassen (Urheberrechtsgesetz

BGB). Der Miet- bzw. Kaufpreis berechtigt lediglich zum einmaligen Einsatz

des konupierten Messestandes. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der

Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des sonst von Strohbach & Krey

erzielbaren Miet- oder Kaufpreises einschl. des Designer- und/oder

Architektenhonorars gemäß HQAI zu leisten.

 

10.2 Strohbach & Krey ist berechtigt, Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten für

eigene Werbezwecke zu benutzen.

 

 

11. Haftungsausschluß für hochtechnische Geräte

Anschlüsse (Elektro und Wasser) müssen durch den Aussteller selbst bei der

Messe bestellt werden und abgenommen werden. Wir übernehmen hierfür keine

Haftung. Für Geräte die durch Dritte angeliefert werden, übernehmen wir keine

Funktionsgarantie.

 

 

12. Beförderung des Messematerials

 

12.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer für

Beförderungen des Messematerials sich auch Subunternehmern bedient..

Diese haben eine Transportversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber

hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des

Schadens, der Subunternehmer bzw. dessen Transportversicherung

werden von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber hiermit abgetreten.

 

 

Stuhr, 01.03.2005